Satzung

 A. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen
    Boxsportclub Bayern 02 Augsburg e.V.
2. Sitz des Vereins ist in Augsburg
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Augsburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
   
1. Vereinszweck
    a) Aufgabe des Vereins ist die Ausübung und Förderung der Leibesübungen,
        insbesondere des Amateurboxens.
    b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich
        insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport
    c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden,
    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle    
        Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
        Vereinsveranstaltungen,
    e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen,
    f ) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
    Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.



§ 4 Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein ist Mitglied im
    Bayerischen Landes-Sportverband e.V.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände 
    nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch Ihren Beitritt zum Verein den
    maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach
    Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine
    Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.


B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern,
    b) außerordentlichen Mitgliedern,
    c) jugendlichen Mitgliedern,
    d) Ehrenmitgliedern
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und 
    das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Jugendliche Mitglieder sind diese, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Sie sind mit Vollendung des 18. Lebensjahr auch gleichzeitig ordentliche Mitglieder.
6. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die
    sich um den Verein in besondere Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
    ernennen.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches
    Aufnahmegesuch in Form der Beitrittserklärung an den Gesamtvorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist
    von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder dessen Beauftragter durch Beschluss. Mit
    Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft zum Aufnahmedatum laut
    Beitrittserklärung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
    begründet werden.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt aus dem Verein ( Kündigung ),
    b) Streichung von der Mitgliederliste,
    c) Ausschluss aus dem Verein oder
    d) Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
2. Der Austritt aus dem Verein ( Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
    dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende der Vertragslaufzeit unter
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
3. Jedes beitragspflichtige Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der
    Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
    der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
    Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung
    angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem
    Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
    Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus
    dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
    hiervon unberührt.


§ 8  Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des
    Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt oder ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist
    jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der
    Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.
    Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des
    Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes  ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
    der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der
    Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die
    Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


 C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und -Pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit von der Mitgliederordnung festgelegt -
    Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der
    Gesamtvorstand durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt
    werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten
    ganz oder teilweise erlasse oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die
    Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und dann
    Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln
7. Jedes Mitglied ist verpflichtet eventuelle Adressänderungen unverzüglich dem Vorstand
    mitzuteilen.
8. Der ordentliche Beitrag für Mitglieder ab 16 Jahren beträgt 40 Euro monatlich.



§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.


 D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand
    c) die Jugendversammlung,
    d) der Kassenprüfer
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und 
    Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.


§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die
    Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim und / oder
    in der Trainingsstätte des Vereins. Zwischen dem Tag der Einberufung und der
    Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die
    der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse
    des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitsverlangen ist
    von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
    Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. und 2. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung
    von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
    geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
    beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
    Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern
    beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von
    Ergänzungen der Tagesordnung .
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den
    Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem
    Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist
    die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als
    Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht
    fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge
    sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt
      werden.


§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,
2. Entlastung des Gesamtvorstandes,
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das
    nächste Geschäftsjahr,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen,
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen,
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit dies nicht nach Satzung oder
      Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des
      Gesamtvorstandes fallen.


§ 14 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem 3. Vorsitzenden
    e) dem Schatzmeister/Kassenwart/Kassierer
2. Eine Personalunion ist unzulässig
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
    beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach
    Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende
    können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher
    schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der
    Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
    bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. und 2. Vorsitzenden, bei deren
    Verhinderung vom 3. Vorsitzenden , einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.



§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
    durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind .
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglieder,
    e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
    f)  Ausschluss von Mitgliedern.


§ 16 Vertretungsbefugnis des Vorstandes

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2.
    Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.


§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen Ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist
    ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
    Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.


E. Vereinsjugend

§ 18 Die Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr
    durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach
    § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins
    beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
    widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
3. Der Vereinsjugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung,
    der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.



 
F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
    von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der
    Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.


§ 20 Vereinsordnungen

1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
    a) Ehrenordnung
    b) Beitragsordnung
    c) Finanzordnung
    d) Geschäftsordnung
    e) Verwaltungs -und Reisekostenordnung


§ 21 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Gesamtvorstand
    oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören darf.
2. Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes
3. Der Kassenprüfer prüft halbjährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
    Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Gesamtvorstand und der
    Mitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit dem Kassenwart darüber einen Bericht.



G Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
    der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
    fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Amateur-Box-Verband, der es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.